Satzung
Präambel
Bürgerschaftliches Engagement für das Gemeinwesen zeichnet sich durch eine lange Tradition aus, die zumindest in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts durch den Glauben an die weitgehende Finanzierbarkeit aller Wünsche durch die öffentliche Hand und durch die Entwicklung eines Anspruchdenkens des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft zurückgedrängt, wenn nicht gar in weiten Teilen unterbrochen wurde. Immer wieder haben sich jedoch Persönlichkeiten der Verantwortung für das Gemeinwesen gestellt und selbständige oder unselbständige Stiftungen zugunsten verschiedener, konkreter gemeinnütziger Zwecke errichtet. In den vergangenen Jahren konnten erfreulicherweise nicht zuletzt durch die Änderung des Stiftungsrechtes, aber auch durch die Änderung des Bewusstseins Einzelner und aufgrund der Erkenntnis, dass die öffentliche Hand nicht ausschließlich alle Belange des öffentlichen Lebens dauerhaft und zukunftsweisend finanzieren kann, neue Stiftungen gegründet werden. Unternehmen haben sich in Public-Private-Partnerships mit der öffentlichen Hand ebenso ihrer Verantwortung gestellt wie Mäzene und Persönlichkeiten der Stadt.
Durch die Errichtung einer „BürgerStiftung Düsseldorf“ soll die Förderung von gemeinnützigen Zwecken auf eine breitere Basis gestellt werden. Die BürgerStiftung will jeden Einzelnen dazu ermutigen, sich in und für Düsseldorf zu engagieren und durch die Förderung von Projekten im Rahmen der Stiftungszwecke die Stadt noch attraktiver zu machen. Die BürgerStiftung will die Bürger zu gesteigerter Mitverantwortung und Eigeninitiative für die Gestaltung des Gemeinwesens anregen.
Die Stiftung richtet sich an all diejenigen, die sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst sind und dieses selbst aktiv mitgestalten wollen, um das Leben in dieser Stadt, aber auch das Leben derjenigen, die der besonderen Unterstützung bedürfen, noch lebenswerter zu machen.
Neben der öffentlichen Hand sollen vor allem private Stifter dafür Sorge tragen, dass die Zuwendungen der Bürger zugunsten der BürgerStiftung ihren Zwecken entsprechend eingesetzt werden. Dabei geht es nicht um eine Entlastung der öffentlichen Hand, vielmehr sollen zusätzliche Projekte und Maßnahmen ermöglicht werden, die ohne private Förderung nicht realisierbar wären.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung Düsseldorf
- Die Stiftung ist rechtsfähig im Sinne des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 - Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt und Region Düsseldorf zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von
- Bildung und Erziehung,
- Wissenschaft und Forschung,
- Kunst und Kultur,
- Umwelt- und Naturschutz,
- Heimatpflege und Denkmalschutz,
- Jugend- und Altenhilfe,
- dem öffentlichen Gesundheitswesen,
- Sport,
- Völkerverständigung und
- hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung.
- Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu steuerbegünstigten Zwecken, die die vorgenannten Zwecke ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
- Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
- Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
- Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne der AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß AO tätig wird.
- Bei allen Förderungen durch die Stiftung soll nach Möglichkeit ein Bezug zu Düsseldorf und zu den dort lebenden Menschen bestehen.
- Eine Förderung durch die Stiftung soll nicht dazu führen, dass die Stadt Düsseldorf zu Lasten der BürgerStiftung von einer Förderung Abstand nimmt. Sie nimmt insbesondere keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand wahr.
§ 3 - Selbstlosigkeit/Verwendung der Stiftungsmittel
- Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Zuwendungen an Stifter oder ihre nächsten Angehörigen dürfen nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen im Sinne des § 58 Nr. 5 Abgabenordnung erfolgen.
§ 4 - Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus Artikel III. des Stiftungsgeschäfts.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 AO unbegrenzt erhöht werden. Die Zustiftung muss mindestens 2.000,- EUR betragen. Zustiftungen von Personen, die bereits Stifter sind, sind auch in geringerer Höhe möglich. Zuwendungen, die nicht für das Stiftungsvermögen bestimmt sind (Spenden), können in jeder Höhe geleistet werden. Die Annahme von Zustiftungen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Dieser darf die Bestätigung nur aus wichtigem Grund versagen.
- Die Stiftung kann auch die treuhänderische Verwaltung unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen übernehmen. In diesem Fall muss das Vermögen der unselbständigen Stiftung mindestens 75.000,- EUR betragen.
- Bei Zustiftungen ab 50.000,- EUR kann der Zustifter einen bestimmten Zweck für die Verwendung der Erträge aus seiner Zustiftung benennen. Dieser Zweck muss dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung entsprechen. Er kann zudem verlangen, dass die Zuwendungen aus seiner Zustiftung an Begünstigte mit seinem Namen verbunden werden.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Der Veräußerungserlös aus Vermögensumschichtungen ist dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn die Erblasser keine Bestimmungen über die Verwendungsform der Zuwendung getroffen haben. Bei der Anlage des Stiftungsvermögens soll die Erzielung laufender Erträgnisse angestrebt werden.
- Erträge aus dem Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen des Stiftungs-vermögens und den ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken.
- Die Stiftung kann freie oder zweckgebundene Rücklagen bilden, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist. Freie Rücklagen dürfen auf Beschluss des Stiftungsrates dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 5 - Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- die Stifterversammlung
- der Stiftungsrat
- der Vorstand
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist unzulässig.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 - Stifterversammlung
- Mitglieder der Stifterversammlung sind die Stifter und Zustifter, die mindestens 25.000,- EUR gestiftet haben, nicht aber deren Erben. Über Ausnahmen vom Erbenausschluss entscheidet die Stifterversammlung.
- Mitglieder der Stifterversammlung können sich nur von anderen Mitgliedern vertreten lassen, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.
- Aufgaben der Stifterversammlung sind
- die Wahl der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates,
- die Entgegennahme der Berichte des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes über die Arbeit der Stiftung.
- Die Stifterversammlung wählt die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates können auch Mitglieder der Stifterversammlung gewählt werden. Nicht gewählt werden kann, wer vom Vorstand mit operativen Aufgaben der Stiftung betraut ist.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Stifterversammlung unter Wahrung einer Frist von drei Wochen ein und leitet sie. Die Stifterversammlung kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Stifterversammlung in einer Versammlung aus Anwesenden oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
- Die Stifterversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
- Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Sitzung der Stifterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und zwei Mitgliedern der Stifterversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7 - Zusammensetzung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben, höchstens fünfzehn Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf. Weiteres geborenes Mitglied ist ein vom Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf zu entsendendes Vorstandsmitglied. Die erste Berufung der übrigen Mitglieder erfolgt gemeinschaftlich durch die Gründungsstifter, die mindestens 25.000,- EUR gestiftet haben. Danach erfolgen die Berufungen durch die Stifterversammlung. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein übriges Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt. Das von der Stadtsparkasse Düsseldorf entsandte Mitglied kann jederzeit vom Vorstand der Stadtsparkasse abberufen und durch ein neues Mitglied ihres Vorstandes ersetzt werden.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen ent-standenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8 - Aufgaben des Stiftungsrates
- Aufgabe des Stiftungsrates ist es, den Vorstand zu überwachen und besonders die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen.
- Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
- den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Abschlussprüfer,
- den Wirtschaftsplan, sofern er einen solchen vom Vorstand verlangt,
- die Vergabe von Stiftungsmitteln, soweit der Stiftungsrat sich dies vorbehält sowie die Zustimmung zu Geschäften von besonderer Tragweite, soweit dies in einer Geschäftsordnung für den Vorstand vorgesehen,
- die Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 4 Abs. 7 dieser Satzung,
- die Berufung und Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung gemäß § 16 dieser Satzung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Der Stiftungsrat ist ermächtigt, den Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
§ 9 - Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates
- Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorstand im Auftrage des Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes dies verlangt. Die Sitzung kann auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Sitzung in einer Versammlung aus Anwesenden oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
- Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
- Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.
- Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 15 und 16 dieser Satzung.
- Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Personen. Der Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf entsendet ein Mitglied ihres Vorstandes und der Oberbürgermeister eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Landeshauptstadt Düsseldorf in den Vorstand. Die erste Berufung der bis zu fünf weiteren Mitglieder erfolgt gemeinschaftlich durch die Gründungsstifter. Danach erfolgen die Berufungen der weiteren Mitglieder durch den Stiftungsrat.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auch mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder gewählt. Entsandte Mitglieder können jederzeit vom Ent- sendungsberechtigten abberufen und durch ein neues Mitglied ersetzt werden.
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell-vertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mit-glieder. Eines der handelnden Mitglieder muss entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Mehrung und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen steuerrechtlicher Vorschriften,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses und, falls vom Stiftungsrat verlangt, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen, die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, der Spenden und sonstigen Einnahmen, soweit diese Aufgabe nicht auf den oder die Geschäftsführer übertragen wird,
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
- die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführer,
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
- Vorschläge an den Stiftungsrat für die Berufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
- Vorschläge an den Stiftungsrat zu Satzungsänderungen,
- Vorschläge an den Stiftungsrat zur Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung,
- bei Bedarf Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer.
§ 12 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzung kann auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Sitzung in einer Versammlung aus Anwesenden oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vor-sitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Vertreters.
- Der Vorstand kann einen Beschluss auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem alle Mitglieder zustimmen; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 16 dieser Satzung.
- Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13 - Stifterforum
- Zur Information, zum Gedankenaustausch und zur kontinuierlichen Weiter-entwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens werden alle Gründungsstifter und alle Zustifter, die der Stiftung mindestens 2.000,00 EUR zugewendet haben, mindestens alle 2 Jahre zu einem Stifterforum eingeladen. Zudem können Gäste (z.B. Spender, Zeitstifter, Partner und Interessierte) zum Stifterforum eingeladen werden.
- Das Stifterforum hat beratende Funktion. Es kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge und Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks unterbreiten.
§ 14 - Geschäftsführer
- Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer berufen, sofern dies der Geschäftsumfang erfordert.
- Der Geschäftsführer ist / oder die Geschäftsführer sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
- Der Geschäftsführer hat / oder die Geschäftsführer haben die Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten und seine Beschlüsse auszuführen sowie die laufenden Geschäfte wahrzunehmen. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung eines Entwurfs des Jahresabschlusses und, falls vom Stiftungsrat verlangt, eines Wirtschaftsplanes. Ferner entscheidet der / entscheiden die Geschäftsführer über die Vergabe von Stiftungsmittel bis zu einem Betrag von 2.000 EUR im Einzelfall. Er hat / Sie haben die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i.S. des § 30 BGB.
- Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung für den / die Geschäftsführer.
- Ein Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Stiftungsrats sein.
§ 15 - Satzungsänderung
- Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert oder ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Der Stiftungszweck kann auch unabhängig von Satz 1 erweitert werden; dabei ist sicher-zustellen, dass nur nach der Änderung eingehende Zuwendungen für diesen Zweck verwandt werden. Der geänderte oder neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 16 - Zusammenschluss, Auflösung, Vermögensanfall
- Der Stiftungsrat kann auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes mit zwei Dritteln seiner Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen gleichen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 Nr. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweck nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
- Der Stiftungsrat kann auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes mit drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 Nr. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 - Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 18 - Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen, die den Satzungszweck betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 19 - Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Stiftungsaufsichtsbehördliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 20 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Anerkennung in Kraft. (Die als selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 des StiftG NRW errichtete BürgerStiftung Düsseldorf wurde am 31.05.2005 anerkannt.)
Düsseldorf, den 15.11.2022
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